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Satzungen der Gemeinde

1. Friedhofssatzung mit Anlage zur Gebührensatzung
2. Tourismusbeitragssatzung mit Hebesatz für den Tourismusbeitrag
3. Beitragssatzung Feld— und Waldwege

1 Friedhofssatzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Deudesfeld

Der Ortsgemeinderat hat am 1.9.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeines
2. Gebührenschuldner
3. Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
4. Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VI. Benutzung der Leichenhalle
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen

1. Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert-Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Deudesfeld festgesetzt.

2. Gebührenschuldner sind:

1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

3. Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

4. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Deudesfeld, den 7.9.2023

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Deudesfeld

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach S 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

400,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

600,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtige nach Nr.1- 500,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach S 2 Abs. 2 
(zusätzliche Beisetzung einer Urne – § 13 a Friedhofssatzung)

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

350,00 €

aa) eine Einzelgrabstätte

950,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte

b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a)

1.500,oo €

c) bei Verlängerung der Nutzungszeit wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter den Buchstaben a und b genannten Gebühren erhoben.

2. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v.H. wie nach den Buchstaben a und b erhoben.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

900,00 €

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

350,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

700,00 €

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung

2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 u. § 15 Abs. 1 Nr. b der Friedhofssatzung)

200,00 €

a) für jede Erdbestattung

700,00 €

b) für jede Urnenbeisetzung

V. Benutzung der Leichenhalle

200,00 €

a) Benutzung der Leichenhalle

150,00 €

b) Benutzung Einsegnungshalle oder Aufbewahrungsraum

100,00 €

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig)

a) Reihengrabstätte 2000,00 €
b) Urnenreihengrabstätte 800,00 €

(Otmar Eckstein)
Ortsbürgermeister


2 Tourismusbeitragssatzung vom 21.04.2023

§ 1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr
(1) Die Ortsgemeinde Deudesfeld erhebt jährlich zur Deckung der Kosten, die ihr für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und die Tourismuswerbung entstehen, einen Tourismusbeitrag.
(2) Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Ortsgemeinde Deudesfeld.
(3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden

 § 2 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden.
(3) Im Erhebungsgebiet werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz geboten, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung – AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird.

§ 3 Beitragsmaßstab
(1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag, der aus folgenden Komponenten besteht:
Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).
(2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erfüllt werden.
Abweichend von Satz 1 ist maßgebend:
a) im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
b) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
c) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres.
Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird.
(3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes. Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt.
(4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt. 
(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert.

§ 4 Beitragssatz
(1) Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz ermittelt sich aus der Summe der Messbeträge und der gegenüber zu stellenden Kosten.
(2) Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) wird für das jeweilige Erhebungsjahr in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt.

§ 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet, verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum) entsprechend.
(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld (§ 5 Abs. 2) festgesetzt.
(2) Während des laufenden Erhebungsjahres werden Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben. Die Vorausleistungen werden grundsätzlich nach dem für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr festgesetzten Messbetrag berechnet; die Ortsgemeinde kann die Vorausleistungen an den Beitrag anpassen, der sich voraussichtlich für das laufende Erhebungsjahr ergeben wird. Wurde bisher noch keine Festsetzung vorgenommen, ist die Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes zu ermitteln.
Der Tourismusbeitrag und die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. 
(3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte Vorausleistung angerechnet.

    § 7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Auskunftseinholung
    (1) Die Beitragspflichtigen haben der Ortsgemeinde die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Ortsgemeinde auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen.(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Ortsgemeinde

    • beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen,
    • bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,
    • in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen,

    und die somit ermittelten Tatsachen der Beitragsberechnung zugrunde legen. 
    Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO.

    § 8 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung
    1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder
    2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung a) des Beitrages, b) der Vorausleistung nicht oder nicht vollständig macht oder
    3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Art belegt,
    handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

    § 9 Datenerhebung und -verarbeitung
    (1) Die Ortsgemeinde kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und der §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten,

    • aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,
    • den Daten des Melderegisters,
    • den bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung

    erheben.
    (2) Die Ortsgemeinde darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

    § 10 Inkrafttreten 
    Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
    Zugleich treten die Satzungen über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 17.11.2017/07.05.2019 außer Kraft.

    § 1 Hebesatz für den Tourismusbeitrag
    Der Hebesatz für die Erhebung eines Tourismusbeitrages wird für das Erhebungsjahr 2022 und das Erhebungsjahr 2023 auf 10 % festgesetzt.

    § 2 Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
    Dieser Hebesatz gilt so lange weiter, bis ein neuer Hebesatz beschlossen wird.


    3 Beitragssatzung Feld— und Waldwege

    Erhebung von Beiträgen
    Die Ortsgemeinde erhebt Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.

    Beitragsgegenstand
    (1 ) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (5 35 BauGB) der Ortsgemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.
    (2) Ein Grundstück ist durch einen Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtlich nicht ausgeschlossene Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur über andere Grundstücke zu einem Feld- oder Waldweg erschlossen ist.

    Beitragsmaßstab
    Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

    Beitragsschuldner
    Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

    Beitragsermittlung
    Die den wiederkehrenden Beiträgen zugrunde liegenden Kosten sind nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Anstelle der jährlichen kann vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

    Gemeindeanteil
    Der Ortsgemeinderat legt fest, welchen Anteil der Aufwendungen und Kosten die Ortsgemeinde sei bst übernimmt. Dieser soll bei Feld- und Waldwegen dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr und der Nutzung als Reit- und Radwege sowie für den Fremdenverkehr, wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind, entsprechen.

    Behandlung von Jagdpachtanteilen
    (1 ) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
    (2) Werden der Ortsgemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

    Fälligkeit
    Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

    Inkrafttreten

    • Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft.
    • Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung Feld— und Waldwege vom 5.5.93 außer Kraft.
    • Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.