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Gemeinderat Ortsgemeinde Deudesfeld

Ratsmitglied

Thomas Pauly

2. Beigeordnete

Ruth Karst

1. Beigeordneter

Volker Weiler

Ortsbürgermeister

Otmar Eckstein

Ratsmitglied

Friedrich Schellhammer

Ratsmitglied

Wolfgang Pauly

Ratsmitglied

David Meyer

Ratsmitglied

Helmut Weiler

Ratsmitglied

Christian Schmitz

Ortsbürgermeister Otmar Eckstein

Unsere Beigeordneten

  • 2. Beigeordnete:
    Ruth Karst
  • Ortsbürgermeister:
    Otmar Eckstein
  • 1. Beigeordneter:
    Volker Weiler

Konsolidierungsvertrag

Konsolidierungsvertrag zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landrat des Landkreises Vulkaneifel Herrn Heinz Onnertz und der Ortsgemeinde Deudesfeld, vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Otmar Eckstein

Präambel
Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Kurt Beck und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt.
Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Deudesfeld bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert.

§ 1 Teilnahme am KEF-RP
In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der Ortsgemeinde Deudesfeld in den KEF-RP. Der Ortsgemeinde Deudesfeld werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der Ortsgemeinde Deudesfeld für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

§ 2 Leistungen aus dem KEF-RP, Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsergebnis
(1) Der im Rahmen des KEF-RP maßgebliche Liquiditätskreditbestand zum 31.12.2009 der Ortsgemeinde Deudesfeld beläuft sich auf 197.934 Euro. Er wird mit einem Anteil von 78,26 v.H. als Gesamtleistung aus dem KEF-RP berücksichtigt und beträgt für die Ortsgemeinde Deudesfeld über die Laufzeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung aller drei Finanzierungsanteile 154.903 Euro, die Jahresleistung beläuft sich folglich auf 10.327 Euro.
(2) Die Ortsgemeinde Deudesfeld verpflichtet sich, ihre eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang auszuschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der auf sie entfallenden Jahresleistung des Entschuldungsfonds durch eigene Konsolidierungsanstrengungen aufgebracht wird. Der jährliche kommunale Drittelanteil der Ortsgemeinde Deudesfeld beläuft sich danach auf mindestens 3.442 Euro (Konsolidierungsbeitrag).
(3) Die Ortsgemeinde Deudesfeld verpflichtet sich, ihren Bestand an Liquiditätskrediten jährlich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis). Soweit diese Mindest-Nettotilgung in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise trotz der Entschuldungshilfen und einer strengen Haushaltsdisziplin nicht realisiert werden kann, müssen die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert werden.

§ 3 Konsolidierungsmaßnahmen
(1) Der zugesagte eigene Konsolidierungsbeitrag in der in § 2 Abs. 2 genannten Höhe wird durch die nachstehende Einzelmaßnahme realisiert werden: Einsparung Personalkosten: Die Ortsgemeinde Deudesfeld wird ihren Anteil am Entschuldungsfonds in der Höhe von 3.442 € über die Reduzierung der Personalkosten erbringen. Seit dem 01.11.2011 besteht das Beschäftigungsverhältnis mit dem teilzeitbeschäftigten Gemeindearbeiter nicht mehr. Als Ersatz wurde ab dem 01.12.2011 ein Mini-Job Arbeitsverhältnis begründet. Der Winterdienst wird über die Waldarbeiter erbracht. Im Durchschnitt der Jahre 2008/2009/2010 fielen an Personalkosten 23.709,34 € für den teilzeitbeschäftigten Gemeindearbeiter an. Das Mini-Job Arbeitsverhältnis verursacht jährliche Personalkosten von 6.312,84 €. Damit eine Reduzierung der Personalkosten von über 17.000 €. Die Lohnkosten für den Winterdienst der Waldarbeiter werden diesen Einspareffekt bis zur Größenordnung des Eigenanteils am Entschuldungsfonds nicht aufzehren. (Einzeldarstellungen der aufgeführten Personalkosten sind als Anlagen beigefügt)
(2) Wird nachträglich festgestellt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erzielung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags unzureichend sind, oder treten durch spätere Entscheidungen der zuständigen kommunalen Organe Änderungen bei den vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen ein, so sind ausbleibende Konsolidierungseffekte durch alternative Maßnahmen aufgrund kommunalpolitischer Entscheidungen im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde vollständig zu kompensieren.

§ 4 Kündigung oder Aussetzung des Konsolidierungsvertrages
(1) Um den angestrebten Entschuldungseffekt sicherzustellen, kommt innerhalb der Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, eine vorzeitige Kündigung nicht in Betracht.
(2) Wird unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen der erforderliche kommunale Konsolidierungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 nicht realisiert und zwischen der Ortsgemeinde Deudesfeld und der Aufsichtsbehörde auch keine Einigung über einen nachträglichen Ausgleich erzielt, so kann der Konsolidierungsvertrag nach Anhörung der Ortsgemeinde Deudesfeld vom Land ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Entsprechendes gilt, wenn die teilnehmende Kommune ihre Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungshilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis verletzt. Im Falle einer Kündigung kommen für das laufende Haushaltsjahr noch nicht ausgezahlte Bewilligungsmittel nicht mehr zur Auszahlung. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Entschuldungshilfen nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsbescheids bleibt vorbehalten. Anstelle der Kündigung kommt einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die teilnehmende Gemeinde ihren Konsolidierungsbeitrag nach Ablauf der Aussetzungsfrist wieder erbringt.
(3) Wenn das Konsolidierungsergebnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht wurde und im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 auch nicht ausreichend dargelegt und begründet wurde, dass die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert wurden, gilt Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 5 Konsolidierungsnachweis
Die Ortsgemeinde Deudesfeld informiert die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. November des Haushaltsjahres unaufgefordert über die erreichte Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr. Dies betrifft sowohl den Konsolidierungsbeitrag (Vorlage der entsprechenden Anlage zum 5/5 Jahresabschluss) als auch den erzielten Stand der Liquiditätskreditbelastungen (Vorlage des Konsolidierungspfades gemäß Muster 5 des Leitfadens).

§ 6 Laufzeit des Vertrages
Dieser Konsolidierungsvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft und endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der Ortsgemeinde Deudesfeld unter Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, soweit nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar ist.

Daun,…………… Deudesfeld,…………… vertretende Landesbehörde teilnehmende Kommune ……………………………… ………………………………………
Heinz Onnertz, Landrat, Otmar Eckstein, Ortsbürgermeister